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Europäische Vereinigung
der Freunde Henry van de Veldes e. V.

Kontakte & Infos

Satzung des Vereins

zum Aufnahmeantrag

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Schirmherren:

Der Botschafter des Königreiches Belgien in Deutschland
S.E. Marc Geleyn

Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Belgien
S.E. Prof. Dr. Reinhard Bettzuege

Präsidentin:

Prof. Dr. Rita Kielstein

Stellvertr.
Präsident:

Dipl.-Ing. Ralf Rauch

Sitz des
Vereins:

Haus Schulenburg
Straße des Friedens 120
07548 Gera

Telefon:

(0365) 82 64 10

Telefax:

(0365) 8 26 41 31

e-mail:

vandeveldegera@yahoo.com

Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Europäische Vereinigung der Freunde Henry van de Veldes e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in D-07545 Gera, Straße des Friedens 120. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

1.

Zweck des Vereins ist es, das künstlerische Werk des Belgiers Henry van de Velde in Europa einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, die Erinnerung an den Künstler Henry van de Velde wachzuhalten und dazu beizutragen, dass Architektur und Kunsthandwerk der Gegenwart seine Vorstellungen von einem Gesamtkunstwerk weiter verfolgen.

2.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Wiederherstellung von architektonischen Werken Henry van de Veldes als Gesamtkunstwerk (Landschaft, Gebäude, Innenräume, Inventar sowie Kunst- und Gebrauchsgegenstände).
  • Würdigung von Bauherren, welche als Kunstsachverständige, Mäzene, Verleger oder Industrielle die Entwicklung der modernen Kunst und der Architektur maßgeblich förderten und beeinflussten.
  • Öffnung der Bauwerke van de Veldes für die Öffentlichkeit durch Ausstellungen, Besichtigungen, Vorträge, Workshops und Publikationen.
  • Erschließung der Entwürfe für alle Materialien des Kunsthandwerks und des umfangreichen schriftstellerischen Werkes van de Veldes.
  • Förderung des Interesses für moderne Architektur, Bautechnik, Design sowie alle Formen der Gestaltung in der Tradition van de Veldes.

4.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz in Bonn.

§ 3
Mitgliedschaft

1.

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2.

Personen, die sich um das Werk van de Veldes und dessen Einfluss auf die moderne Architektur und Gestaltung verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss aus dem Verein.

2.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

3.

Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgrund ist insbesondere, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und der Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie können für natürliche und juristische Personen unterschiedlich festgesetzt werden.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.

der Vorstand

2.

der Beirat

3.

die Mitgliederversammlung

§ 7
Vorstand

1.

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, nämlich dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten und dem Schatzmeister.

2.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Präsident oder der stellvertretende Präsident, vertreten.

3.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist gehalten, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen, ohne daran gebunden zu sein.

§ 8
Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

1.

Der Präsident, der stellvertretende Präsident und der Schatzmeister des Vereins werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Diese Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, einzeln zu wählen. Scheidet eines der Mitglieder während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand, welches seiner Mitglieder die Stellung des ausgeschiedenen Mitglieds für die restliche Amtsdauer einnehmen soll, sofern nicht die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied wählt, dessen Amtsdauer dann mit der Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder endet.

2.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, welche vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Präsident. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 9
Beirat

1.

Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern sowie dem Botschafter des Königreiches Belgien in der Bundesrepublik Deutschland ex officio. Er wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt.

2.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Präsidenten oder vom stellvertretenden Präsidenten des Vereins mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen einberufen. Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen, haben auch das Recht zur Beratung, aber kein Stimmrecht.

3.

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des dem Verein am längsten angehörenden Beiratsmitglieds. Über die Erörterungen des Beirats und die vom Beirat gefassten Empfehlungen ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen Sitzungsleiter – dem Präsidenten oder im Fall von dessen Verhinderung dem stellvertretenden Präsidenten des Vereins zu unterschreiben.

§ 10
Mitgliederversammlung

1.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

2.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes,
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11
Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen, wobei, wie auch bei sonstigen Einberufungen seitens des Vorstands, der Tag der Absendung des Einladungsschreibens und der Versammlung nicht mitrechnen.

§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.

Die erste Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten oder dem Schatzmeister geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

2.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

3.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

4.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

5.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6.

Für Wahlen gilt folgendes hat kein Kandidat im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

7.

Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung sowie bei Satzungsänderungen den genauen Wortlaut enthalten.

§ 13
Auflösung des Vereins

Wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließt, sind der Präsident und der stellvertretende Präsident, vorbehaltlich abweichender Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, Liquidatoren, und zwar gemeinsam, vertretungsberechtigt.

Gera, den 22. November 1999

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